Vorstand und Offiziere Schützenverein Coesfelder Berg e.V.                                      Stand Juli 2023

1. Vorsitzender:

Ludger Thiemann
2. Vorsitzender/ Schriftführer: Martin Terwey
Kassierer: Stephan Pasker
Beisitzer Bezirk 1:

Lukas Lesting

Daniel Scholbrock

Beisitzer Bezirk 2:

Herbert Bücker

Guido Stratmann

Beisitzer Bezirk 3:

Henrik Brinkmann

Klaus Thiemann

König:

Erich Berks

Königin:

Birgit Messing

Bier-König: Max Stratmann
Oberst

Stefan Hüwe-Thesker

Spieß

Hendrik Rüping

Adjutanten

Tobias Sendfeld

Christoph Lammers

Alexander Lesting

Fahnenoffiziere

Lukas Thiemann

Tom Bücker

Fabian Pasker

Tobias Borgert

Sportwart

Alexander Lesting


 

 

Schützenverein Coesfelder Berg e.V.

 

Satzung

 

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

 

(1)    Der Verein führt den Namen ”Schützenverein Coesfelder Berg e.V.”

(2)    Der Verein hat seinen Sitz in Coesfeld.

(3)    Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Coesfeld eingetragen werden.

 

 

§ 2

Sinn und Zweck des Vereins

 

(1)    Der Schützenverein hat die Aufgabe und Verpflichtung, Tradition und Pflege des Heimatsinns und des Heimatgedankens zu wahren. Er setzt sich zum Ziel, alljährlich im Juni/Juli ein Schützenfest zu veranstalten. Er hat die Pflicht, Kameradschaft zu pflegen.

(2)    Der Verein ist politisch und weltanschaulich streng neutral. Er hat einen ausgesprochenen christlichen Charakter.

(3)    Der Schützenverein verfolgt keine wirtschaftliche Zielsetzung im Hinblick auf Gewinnerzielung.

(4)    Die Mitgliedsbeiträge und etwaige Überschüsse werden ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile aus Mitteln des Schützenvereins.

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

(1)    Die Mitgliedschaft kann jeder Bewohner der Bezirke der Bauernschaften Coesfelder Berg und Sükerhook in Coesfeld erwerben.

(2)    Die Mitgliedschaft ist an die Vollendung des 18. Lebensjahres gebunden.

(3)    Über die Aufnahme anderer Bewerber als Mitglied entscheidet die Generalversammlung.

(4)    Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind Ehrenmitglieder.

 

 

§ 4

Kündigung und Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)    Die Mitgliedschaft kann zum Jahresende gekündigt werden.

(2)    Die Mitgliedschaft endet nicht durch Umzug etc. von Mitgliedern i.S. des § 3 dieser Satzung.

(3)    Bei Nichterfüllung der Beitragspflicht oder bei vereinsschädigendem Verhalten kann ein Ausschluss aus dem Schützenverein erfolgen. Der Ausschluss von Mitgliedern bleibt der Generalversammlung vorbehalten.

 

 

 

 

 

 

§ 5

Jahresbeitrag

 

(1)    Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Generalversammlung festgesetzt.

(2)    Für den Einzug des Jahresbeitrages wird der Schützenverein in drei Sammelbezirke gegliedert.

(3)    Ehrenmitglieder (§ 3 Abs. 4) sind beitragsfrei.

 

 

§ 6

Geschäftsjahr

 

(1)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 7

Organe des Schützenvereins

 

(1)      Organe des Schützenvereins sind der Vorstand und die Generalversammlung (Mitgliederversammlung).

 

 

 

§ 8

Der Vorstand des Schützenvereins

 

 

(1)    Der Vorstand im weiteren Sinne besteht aus

        > dem Vorsitzenden,

        > dem stellvertretenden Vorsitzenden,

        > dem Kassierer,

        > dem Schriftführer,

        > je zwei Beisitzern aus den in § 5 Abs. 2 genannten Sammelbezirken,

        > dem jeweils amtierenden Schützenkönig und

        > dem jeweils amtierenden Bierkönig.

(2)    Der Vorsitzende des Schützenvereins wird auf sechs Jahre gewählt. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes im weiteren Sinne werden auf drei Jahre gewählt. Damit nicht der gesamte Vorstand jeweils zu einem Termin zur Wahl ansteht, sollen umschichtig jährlich bei der Generalversammlung Wahlen für die einzelnen Positionen des Vorstandes im weiteren Sinne stattfinden.

(3)    Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer bilden den geschäftsführenden Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, diese gemeinschaftlich handelnd, vertreten. Hierbei muss jeweils einer der handelnden Vorstandsmitglieder der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein.

 

 

 

 

 

 

 

(4)    Dem erweiterten Vorstand obliegt die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er beschließ die Grundsätze und Richtlinien, nach denen das Vereinsvermögen zu verwalten ist. Im Innenverhältnis gilt für die Amtsführung des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes: Sie haben zu beachten, dass Rechtsgeschäfte nur bis zur Höhe des Vereinsvermögens ausgeführt werden dürfen, im übrigen die Vereinsmitglieder nicht über das Vereinsvermögen hinaus verpflichtet werden. Im Innenverhältnis gilt weiterhin: Für Rechtsgeschäfte mit einem Gegenstandswert von mehr als DM 500,00 bedarf der geschäftsführende Vorstand eines ausdrücklichen Beschusses des Gesamtvorstandes (also des Vorstands im weiteren Sinne).

 

 

 

§ 9

Generalversammlung

 

(1)    Die Generalversammlung umfasst alle Mitglieder des Schützenvereins und ist jährlich im

        ersten Quartal durch den Vorstand mit schriftlicher Einladung,

        die auch per Mail verschickt werden kann und Tagesordnung einzuberufen.

        Die Einladung mit Tagesordnung ist zwei Wochen vor Abhaltung
der Generalversammlung bekannt zu geben.

(2)    Zusätzlich Anträge zur Tagesordnung können zu Beginn der Generalversammlung gestellt werden.

(3)    Außerordentliche Generalversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Schützenvereins es erfordert oder mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangen. Abs. 1 letzter Satz findet Anwendung.

(4)    Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die durch Verlesen bei der nächsten Generalversammlung ohne Widerrede als angenommen gilt.

 

 

 

§ 10

Wahlmodus

 

(1)    Für die rechtskräftige Wahl wie auch für zu fassende Beschlüsse in Angelegenheiten des Schützenvereins genügt einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Satzungsänderungen und Auflösung des Schützenvereins ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich (§ 16 Abs. 1).

(2)    Die Abstimmungen erfolgen entweder öffentlich durch Handerheben oder auf Antrag geheim mittels Stimmzettel. Die Form der Abstimmung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 11

Kassenprüfer

 

(1)    Es sind jeweils zwei Kassenprüfer zu bestellen. In der Generalversammlung ist jeweils im Wechsel ein Kassenprüfer neu zu wählen.

 

 

 

 

§ 12

Schützenfest

 

(1)    Die jährliche Schützenfestvergabe erfolgt, sofern durch die Generalversammlung kein anderer Beschluss gefasst

wird, durch den Vorstand. Die Festfolge der Schützenfeste wird ebenfalls durch den Vorstand festgelegt.

(2)    Vor dem Schützenfest ist eine um alle am Schützenfest aktiv Beteiligten erweiterte Vorstandssitzung einzuberufen. Aktiv Beteilige sind die Vereinsmitglieder, die während des Schützenfestes besondere Aufgaben wahrzunehmen haben. Hierzu zählen insbesondere die Offiziere, Adjutanten, Fahnenträger, Fahrer der Königswagen und das Vorbereitungsteam für das Kinderschützenfest.

(3)    Eine besondere Kleiderordnung für die Mitglieder besteht insofern, dass jeder antretende Schütze einen grünen Schützenhut

mit Feder, eine grüne Schützenkrawatte und eine weiße Schützenhose zu tragen hat.

(4)    Die Ermittlung des Schützenkönigs erfolgt nach der Schießordnung. Die Schießordnung ist vor Beginn des Königsschießens vom Vorsitzenden des Schützenvereins zu verlesen.

(5)    Auftretende Zweifelsfragen während des Schützenfestes werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit entschieden.

 

 

 

 

§ 13

Sonstige Feste

 

(1)    Neben dem Schützenfest sollen als weitere Feste vom Vorstand jährlich ein Seniorennachmittag, Maigang und Erntedankfest vorbereitet und durchgeführt werden. Die Einrichtung eines zusätzlichen Festes bleibt dem Vorstand überlassen.

(2)    Ob und ggf. in welcher Höhe Eintrittsgelder für diese zusätzlichen Feste zu erheben sind, obliegt dem Vorstand nach Maßgabe des Ergebnisses des Schützenfestes.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 14

Ehrung Verstorbener

 

(1)    Der Beisetzung eines jeden verstorbenen Mitgliedes wohnt eine Fahnenabordnung des Schützenvereins bei.

 

 

 

 

§ 15

Schlussbestimmungen

 

(1)    Die Gründungsmitglieder des Schützenvereins "Coesfelder Berg e.V." ergeben sich aus den dieser Satzung beigefügten zwei Anwesenheitslisten.

(2)    Der Vorstand kann in Ergänzung zu dieser Satzung Regelungen insbesondere über die

        > Inanspruchnahme der Fahnenabordnung durch Mitglieder bei Familienfeiern,

        > Höhe des Auslagenersatzes in Bezug auf die Pflege des Ehrenmals, die Bereitstellung von Räumlichkeiten bei den in § 13

genannten Festen durch Vereinsmitglieder,

>          Höhe der formlosen Spende an den Geistlichen und Organisten anlässlich des Gottesdienstes am Schützenfesttag

          unter Beachtung der Regelungen in § 8 Abs. 4 bis 6 festlegen.

 

 

 

§ 16

Auflösung des Schützenvereins

 

(1)    Die Auflösung des Schützenvereins kann nur mit einer Zweidrittel-Mehrheit in einer eigens hierzu schriftlich eingeladenen Generalversammlung beschlossen werden.

 

(2)    An wen das vorhandene Vereinsvermögen im Falle der Auflösung fallen soll und wem Königsketten, Fahnen und sonstige Vereinsunterlagen zur Aufbewahrung übergeben werden sollen, ist durch Beschluß der Generalversammlung festzulegen.

 

 

 

 

 

 

 

Billerbeck, Stand März 2023